Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2019 - L 4 KR 497/18 |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
Verfahrensgang
- SG Aurich, 18.09.2018 - S 38 KR 109/18
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2019 - L 4 KR 497/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R
Krankenversicherung - rückwirkender Anspruch auf Krankengeld bei fehlerhafter …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2019 - L 4 KR 497/18
Das Bundessozialgericht (BSG) habe in ständiger Rechtsprechung wie etwa in seinem Urteil vom 8. November 2005, Az.: B 1 KR 30/04 R, entschieden, dass § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bei längerfristigem Krankengeldbezug dahingehend auszulegen sei, dass der KK die Arbeitsunfähigkeit vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann anzuzeigen sei, wenn sie seit dem Beginn ununterbrochen bestanden habe.Die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben waren und die Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (BSG, Urteile vom 8. Februar 2000, B 1 KR 11/99 R und vom 8. November 2005, B 1 KR 30/04 R und vom 10. Mai 2012, B 1 KR 20/11 R, alle zitiert nach juris).
Trotz der grundsätzlich strikten Anwendung der Vorschrift hat die Rechtsprechung in engen Grenzen Ausnahmen anerkannt, wenn die ärztliche Feststellung oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden sind, die in den Verantwortungsbereich der KKen fallen (vgl. BSG, Urteile vom 18. Oktober 1981, 3 RK 59/80, Urteil vom 8. Februar 2000, B 1 KR 11/99 R, Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 30/04 R, alle zitiert nach juris).
- BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R
Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2019 - L 4 KR 497/18
Die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben waren und die Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (BSG, Urteile vom 8. Februar 2000, B 1 KR 11/99 R und vom 8. November 2005, B 1 KR 30/04 R und vom 10. Mai 2012, B 1 KR 20/11 R, alle zitiert nach juris).Trotz der grundsätzlich strikten Anwendung der Vorschrift hat die Rechtsprechung in engen Grenzen Ausnahmen anerkannt, wenn die ärztliche Feststellung oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden sind, die in den Verantwortungsbereich der KKen fallen (vgl. BSG, Urteile vom 18. Oktober 1981, 3 RK 59/80, Urteil vom 8. Februar 2000, B 1 KR 11/99 R, Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 30/04 R, alle zitiert nach juris).
- BSG, 24.06.1969 - 3 RK 64/66
Ruhen eines Krankengeldanspruchs wegen nicht rechtzeitiger Anzeige der Krankheit …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2019 - L 4 KR 497/18
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass entsprechend dem Urteil des BSG vom 24. Juni 1969, Az.: 3 RK 64/66, die Meldung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bei Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Post erst dann wirksam sei, wenn die Bescheinigung bei der KK tatsächlich vorliege.
- BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 18/04 R
Krankenversicherung - Gewährung von Krankengeld - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2019 - L 4 KR 497/18
Dem Attest des behandelnden Arztes mit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kommt lediglich die Bedeutung einer gutachterlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krankengeldbezug zu erteilenden Verwaltungsakt der KK bildet, ohne dass die KKen und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (BSG, Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 18/04 R, zitiert nach juris). - BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R
Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld nach dem bis 22.7.2015 geltenden …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2019 - L 4 KR 497/18
Eine KK kann sich auch nicht auf den späteren Zugang der Meldung berufen, wenn diese auf von ihr zu vertretenden Organisationsmängeln beruht und der Versicherte hiervon weder wusste noch wissen musste (BSG, Urteil vom 11. Mai 2017, B 3 KR 22/15 R). - BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80
Ruhen des Krankengeldanspruchs - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Nicht …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2019 - L 4 KR 497/18
Trotz der grundsätzlich strikten Anwendung der Vorschrift hat die Rechtsprechung in engen Grenzen Ausnahmen anerkannt, wenn die ärztliche Feststellung oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden sind, die in den Verantwortungsbereich der KKen fallen (vgl. BSG, Urteile vom 18. Oktober 1981, 3 RK 59/80, Urteil vom 8. Februar 2000, B 1 KR 11/99 R, Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 30/04 R, alle zitiert nach juris). - BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R
Krankenversicherung - Krankengeld - Prüfung der leistungsrechtlichen …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2019 - L 4 KR 497/18
Die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben waren und die Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (BSG, Urteile vom 8. Februar 2000, B 1 KR 11/99 R und vom 8. November 2005, B 1 KR 30/04 R und vom 10. Mai 2012, B 1 KR 20/11 R, alle zitiert nach juris).